Notar Florian Hagenbucher referierte bei den Vereinsverantwortlichen der VG Straßkirchen

Die Mitgliedsgemeinden der Verwaltungsgemeinschaft Straßkirchen, die Gemeinden Irlbach und Straßkirchen, konnten bereits zum siebten Mal zu einer Informationsveranstaltung für die Verantwortlichen in den Vereinen einladen.

Am 12.3.2020 fand im Straßkirchner Gasthof „Brunner“ das Thema „Grundlagen zum eingetragenen Verein“ beim diesjährigen Informationsabend Beleuchtung. Vereinsverantwortliche waren gekommen, um sich über die aktuellen Gegebenheiten und die Vorgehenswege für die Eintragungen im Vereinsregister zu informieren. Der Straubinger Notar Florian Hagenbucher gab einen umfassenden Überblick zu diesem vielfältigen Themenfeld. Gemäß den Festlegungen im Bürgerlichen Gesetzbuch muss die Anmeldung eines eingetragenen Vereins in einer öffentlich beglaubigten Form erfolgen. Es sind nicht nur die Mitglieder des Vorstandes einzutragen, sondern auch ihre Vertretungen. Fast 30 Vereinsverantwortliche und Gemeinderatsmitglieder waren gekommen, um sich über die wichtigsten Grundlagen zu informieren. Bürgermeister Christian Hirtreiter führte zu der spannenden und wichtigen Thematik ein. Notar Florian Hagenbucher referierte ausführlich und sachkundig zu dem umfangreichen Themenbereich. In Deutschland sind fast 500.000 Vereine im deutschen Vereinsregister eingetragen. Die Hürden für die Eintragung in das Vereinsregister sind – finanziell betrachtet – nicht hoch. Es kommen etwa 115 Euro Gebühren auf die Vereinigung, welche im Vereinsregister als „e. V.“ eingetragen werden soll, zu.

Vereine sind Personengesellschaften

Vereine als organisierte Personengesellschaften zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks gibt es schon lange. Die gesetzlichen Regularien sind dafür u.a. im „Bürgerlichen Gesetzbuch“ (BGB) festgelegt.

Nach dem Vereinszweck unterscheidet man zwischen nichtwirtschaftlichen Vereinen (sogenannte Idealvereine) und wirtschaftlichen Vereinen. Florian Hagenbucher erläuterte, dass bei Idealvereinen der Zweck des Vereins nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist. Dies bedeutet jedoch nicht, dass Idealvereine nicht einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten dürfen, so der Referent. Anhand einer Mustersatzung wurde erklärt, wie die eingetragenen Vereine eine Satzung gestalten sollen. Anhand von Ratschlägen aus der Praxis wurden verschiedene Punkte der Mustersatzung anhand der einzelnen Abschnitte der Satzung erläutert. Besonderes Augenmerk wurde auf die Erklärung der „Mustersatzung der bayerischen Finanzämter“ im Hinblick auf die Gemeinnützigkeit gelegt, da gerade der Bereich der „Steuerbegünstigung“ von enormer Wichtigkeit für die Vereine und deren Mitglieder ist. Die Modalitäten zur Abfassung des Protokolls zur Gründung eines Vereins bzw. zur Beschlussfassung der Mitgliederversammlung mit dem Ziel der Eintragung eines Vereins in das Vereinsregister wurden anhand einer Protokollvorlage besprochen. Die Einzelheiten zum Verein sind im Paragraf 21 mit 79 im BGB niedergelegt. Es gibt hier die Vorschriften über die Rechtsfähigkeit des Vereins, den Vorstand, die Mitgliederversammlung, die Haftung im Verein oder dessen Auflösung, sowie die Bestimmungen zum Eintragungsverfahren und zum öffentlichen Vereinsregister.

Haftungsfragen sollten geklärt sein

Hagenbucher bekräftigte, dass alleine im Hinblick auf die Haftungsfreistellung der Vereinsmitglieder und des Vorstandes bei Vereinsverbindlichkeiten, sinnvoll wäre die Eintragung eines Vereins ins Vereinsregister zu tätigen. Der Aufwand bei Satzungsänderungen oder Vorstandswechsel, sowie die Kosten der Eintragung, sind überschaubar. Der Nutzen gerade für die Mitglieder, aber auch die Verantwortlichen, würde überwiegen. Allein das gesetzliche Konstrukt einer rechtlich selbständigen juristischen Person führt dazu, dass Vereinsmitglieder zur Deckung von Vereinsverbindlichkeiten nicht heranziehbar sind. Es besteht auch dann keine „Durchgriffshaftung“ der Vereinsmitglieder wegen möglicher Vereinsschulden. Privathaftpflichtversicherungen dagegen treten in der Regel nicht ein bei Angelegenheiten, die im Zusammenhang mit einer Tätigkeit im Verein entstehen, betonte Hagenbucher. Das Themenfeld „Haftung“ sei daher im Vorfeld genau zu betrachten. Daher kommt der Verein auch nicht umhin, dieses wirtschaftliche Riskio gebenenfalls durch eine entsprechende Vereinshaftpflichtversicherung abzudecken, wobei die Versicherung sich sowohl gegen den Verein als auch auf solche gegen seine Vereinsverantwortlichen erstrecken sollte.

Nächste Veranstaltung: Förderung des Ehrenamts

Bei dem Lichtbildervortrag im Rahmen der Präsentation gab es zahlreiche Anregungen für die Vereinsverantwortlichen, wie Regularien in die eigene Vereinsarbeit eingebunden werden können. Hinweise auf weiterführende Informationen sowie Raum für Fragen und Diskussion rundeten den Vortragsabend ab. Bürgermeister Christian Hirtreiter, kündigte an, dass auch im Jahr 2021 ein entsprechender Informationsabend – dann in einer Veranstaltungsörtlichkeit in Irlbach – für Vereinsverantwortliche der Gemeinden Irlbach und Straßkirchen – zum wichtigen Themenfeld „Förderung des Ehrenamtes“ organisiert wird. 

Die Grundlagen eines eingetragenen Vereins wurden von Notar Hagenbucher, bei der diesjährigen Vereinsverantwortlichenversammlung innerhalb der Verwaltungsgemeinschaft Straßkirchen erläutert: Bürgermeister Christian Hirtreiter (links) und der Straubinger Notar Florian Hagenbucher (rechts) bei der Präsentübergabe