24.09.2010
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Gericht und Verwaltung

Für Straßkirchen bestand seit altersher zwischen den Gerichtsbezirken Straubing und Natternberg eine sehr kuriose Grenzziehung. Das Dorfgebiet der linken Bachseite gehörte zum Landgericht Straubing, das der rechten zum Landgericht Natternberg. In gleicher Weise wurde Haberkofen in zwei Halbdörfer getrennt. Das Landgericht Natternberg ist um 1400 durch die Abspaltung vom Landgericht Deggendorf entstanden, wobei es zuerst Pfleger auf dem Natternberg gab, die später Richter zur Seite bekamen.

Die Pfleger und Landrichter übten alle ihnen zukommenden Rechte aus. Darunter fiel auch das Hochgericht (Blutgericht mit Schwert und Galgen). Es sühnte schwere Verbrechen wie Mord, Raub, Brandstiftung, Malefizhändel genannt. Die Lumpen wurden von des Landrichters Knechten ergriffen und in den Kastenhof Straubing oder das Gefängnis auf dem Natternberg verbracht. Je nach der Schwere der Tat wurden die Verurteilten geköpft, gehenkt, der Augen und Ohren beraubt, auf den Pranger gestellt, für vogelfrei erklärt, oder des Landes verwiesen. Hinweis: Der Vogelfreie konnte wie ein Vogel von jedermann "bußlos", d. h. ohne Strafe getötet werden.

Wie streng und schaurig die Justiz von anno dazumal arbeitete, zeigen uns einige von einem Chronisten überlieferten Urteile:
1664 sühnte ein Ochsendieb sein sträfliches Tun mit der Aufknüpfung am Galgen durch den Straubinger Scharfrichter. Einen Fuhrknecht verurteilte man 1667 nach überstandener Tortur (Folter) wegen Korndiebstahl zum Tode durch den Strang. 1669 wurde eine Frau wegen 
" verdächtiger Kindesverthuung" (Beseitigung) auf den Pranger gestellt und mit Ruten gepeitscht bei gleichzeitiger Bedrohung, daß, wenn sie sich noch einmal im Lande blicken läßt, ihr unfehlbar die Finger abgehauen würden. Wegen eines gestohlenen Pferdes und eines Stieres stellten die Richter 1682 nach 55-tägiger Einsperrung und geschehener Tortur einen lnwohner an den Pranger. Anschließend peitschte ihn der Scharfrichter von Straubing "auf ewig" aus dem Lande. In dieser Chronik findet sich auch der Hinweis, daß die Gebeine eines wegen Korndiebstahls gehenkten Fuhrknechts vom Galgen fielen und daraufhin vom Straubinger Scharfrichter eingegraben werden mußten (Dahner). Johann Pezzl beschreibt in seinem 1784 erschienenen Buch "Reise durch den bayerischen Kreis" das Gerichtsgebaren der Bayern so:
"Die Kriminaljustiz in Bayern ist scharf, kurz und exakt. Diebereyen werden das erstemal und zweitemal mit oeffentlichen Karbatstreichen (Lederpeitschenhiebe), mit Zuchthaus, oder mit Staupenschlaegen Prügelstrafe am Pfahl) gestraft, beym dritten Angriff aber, wenn er auch nicht viel beträgt, wird der Täter als inkorrigibel betrachtet und mit dem Tode bestraft. Diese Todesstrafen sind äußerst häufig. Noch vor wenigen Jahren hingen stets alle Galgen neben den Landstraßen voller faulender Kadaver und Totengerippe. Aus übel verstandenen Grundsätzen hatte man die Galgen beynahe alle dicht an die Straßen hingebaut, um den Ruchlosen den Arm der rächenden Themis (Schützerin des göttlichen Rechts) sichtbar und ruechbar zu machen. Aber man bedachte nicht, daß mehr ehrliche Leute durch den Gestank und den scheußlichen Anblick gepeinigt würden, und daß der Galgen doch keinen Spitzbuben ehrlich mache. Endlich erbarmte man sich der Reisenden und gebot, die Gehenkten noch am nämlichen Abend wieder herunter zu nehmen. Doch die Galgen stehen noch immer statt der Baumallee an den Straßen". Soweit Johann Pezzl. Noch heute heißt die wellenförmige Ackerflur nördlich der Bundesstraße beim Bierweg "Galgenbühl".

Neben dem Hochgericht, das ausschließlich dem Landrichter als Stellvertreter des Herzogs unterstand, gab es noch eine niedere Gerichtsbarkeit, die für gerichtsunmittelbare Untertanen ebenfalls der Landrichter ausübte. Strafen und Geldbußen für kleinere Delikte wie Verstoß gegen die Sitten-, Feuer- und Lebensmittelpolizei, Streithändel, Mißachtung obrigkeitlicher Anordnungen usw. waren die gängigen Vergehen. Hofmarken übten dagegen die niedere Gerichtsbarkeit in eigener Zuständigkeit aus und verfügten über eingehende Straf- und Bußgelder selbst.
Bis in das 16. Jahrhundert galt Straßkirchen ebenfalls als Hofmark. Sie basierte ganz zweifellos auf dem bogenschen Ministerialensitz des 13. Jahrhundert, und gehörte im 15. Jahrhundert dem Albrecht Unkofer, der 1467 als Landsaß im Gericht Natternberg genannt ist. Sein Besitznachfolger war Gabriel Leeb (Rose. S. 94 )
Von 1631 bis 1633 dauerte ein Prozeß, in dem die Untertanen von 55 Dörfern, Weilern und Einöden, darunter auch Straßkirchen, Klage bei ihrem gnädigsten Chur- und Landesfürsten in München gegen den Rentmeister von Straubing erhoben. Das Landesgericht Straubing entsprach seinerzeit in etwa dem Landkreis Straubing rechts der Donau. Die Untertanen waren verpflichtet, das jährliche Brennholz für die kurfürstlichen Räte und Offiziere der Stadt zu fällen und mit Pferden und Ochsen von den Einschlagplätzen bei Schwimmbach und Donaustauf abzufahren, oder dafür die Scharwerksumlage zu bezahlen. Gelagert wurde das Holz in einem eigenen Stadel auf dem Gstütt in Straubing, dem sogenannten "Gstietstadl". Als am 22. Juni 1629 der Gstietstadl samt Brennholz völlig niederbrannte, verlangte der Rentmeister Ferdinand von Puechhausen die nochmalige Bezahlung der Scharwerksumlage, was zur bezeichneten Klage führte. Kurfürst Maximilian überließ die Entscheidung der kurfürstlichen Regierung (Landrichter) in Straubing. Der Rentmeister begehrte vom Advokaten der klagenden Untertanen einen ordentlichen "Gwaltbrief" (Vollmacht mit Namensverzeichnis der Kläger), um zu erfahren, " wer die sind, die mit mir streiten". Die Untertanen hatten vor dem Landrichter alle persönlich zu erscheinen und das Gelübde abzugeben, "bei Verpfändung aller ihrer Habe und Güter, auch bei ihren wahren Worten, der Ehre, der Treue und dem Glauben, nicht nur die Auflagen des Advokaten genau einzuhalten, sondern auch dem Vollziehung zu leisten, was in dieser Streitsache die kurfürstliche Regierung in Straubing abschiedlich auferlade und befehle". Die Klage fand bei der Obrigkeit kein Gehör. Sie wurde abgewiesen, obwohl die Untertanen mit größter Geschlossenheit auftraten. Besagter Gwaltbrief gibt Aufschluß darüber, welche Bauern und Söldner bei seiner Ausfertigung am 11. Februar 1633, also neun Monate vor dem Einfall der Schweden, hier gelebt haben. 21 Landgerichtsuntertanen sind genannt. Die Bauern hießen: Mathes Schöffer, Bartlme Englhans, Caspar Khöll, Wolf Mayer, Mathes Obermayer, Caspar Schwaiger, Gregori Sinkhover, Andre Sinkhofer, Peter Rämkhammer, Christoph Viechtaller , Melchior Schwaiger, Lorenz Linsmair. Die Namen der Söldner sind: Peter Gerstl, Lorenz Gollpaur, Jakob Khaiser, Andre Schöberl, Andre Männßhammer, Hanns Chrömbökh, Hannß Paimblinger, Georg Pezendorffer und Jakob Rauschendorffer (Wellenhofer),
Im Landgericht Straubing war die Verwaltung 1599 in das Stadtamt Straubing, das Oberamt Alburg, und das Unteramt Salching gegliedert. Sie bildeten Hilfsstellen des Landgerichts. Beim Unteramt Salching waren die landgerichtsunmittelbaren, d. h. außerhalb von Hofmarken lebenden Untertanen in die Hauptmannschaften Salching, Straßkirchen, Niederschneiding, Ittling und Mitterharthausen eingeteilt. Die Hofmarken, u. a. in Aiterhofen, Irlbach, Schambach, Paitzkofen, bildeten eigene Gerichtsbezirke. Im benachbarten Landgericht Natternberg war Straßkirchen als "Amt" bezeichnet. Zum Amt Straßkirchen gehörten nach einer Güterbeschreibung aus dem Jahre 1671 die fünf Obmannschaften Straßkirchen, Putzenhofen, Großenpinning, Grafling/Büchling und Gosselding. Etwa ab
1600 bürgerte sich für Natternberg die Bezeichnung "Pflegegericht" ein.

Die Haupt- und Obmannschaften waren nach den Ämtern die niedrigsten Verwaltungseinheiten eines Landgerichts und entsprachen aufgaben- und gebietsmäßig in etwa den heutigen Gemeinden. Der Haupt- oder Obmann führte im Auftrage und auf Weisung des Amtes bzw. Landrichters anstehende Aufgaben wie Scharwerksgestellungen, Treiberdienste bei Herrenjagden, Ausmusterung und Ausrüstung von Kriegswagen, aus. 1583 berichtet die Obmannschaft Straßkirchen, daß sie mit anderen benachbarten Orten zusammen wie Pinzenhofen "Ain Raiswagen mit aller Notdurfft sambt den vier Rossen" 
für einen Kriegsfall zu stellen bereit sei.

Erst das Jahr 1861 brachte die Dreiteilung der landgerichtlichen Gewalt in Gesetzgebung, Vollziehung, und Rechtssprechung, wobei jedem dieser Geschäftsbereiche eine eigene Verwaltung zur Seite gegeben wurde. Die Gewaltenteilung ist geschichtlich gesehen die Beseitigung des absoluten Staates und entsprach dem liberalen Denken, das sich seit der französischen Revolution von 1789 immer mehr breit machte. Quellen:
Reichhart, "Der Landkreis Straubing-Bogen 1975", S. 15,
Klaus Rose, "HAB 1970, S. 94,111,
Wolfgang Freundorfer, "HAB 1974", S. 39,72, 165,
Karl Dahner, "Straubinger Gerichtsurteile", SR Tgbl. v. 13.4.1982,
Michael Wellenhofer, Akten des Staatsarchivs Landshut, Repl. 92, V 8, Nr. 453

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